Allgemeine Einkaufsbedingungen der Sebapharma Gruppe
§1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") der Sebapharma GmbH & Co. KG und Ihrer verbundenen Unternehmen ("Sebapharma", "wir", "uns" oder "unser") gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (im Folgenden "AN"), falls es sich beim Lieferanten um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AN werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir erklären uns ausdrücklich und schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN.
1.3 Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere AEB in ihrer zum Zeitpunkt unserer Bestellung jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. (1) mit demselben AN, ohne dass wir erneut auf unsere AEB hinweisen müssen.
1.4 Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AEB (§ 305b BGB). Für den Nachweis ihres Inhalts ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine etwaige schriftliche Abrede oder, wenn eine solche nicht existiert, die schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden
§2 Vertragsschluss, Stornierung und Verschiebung von Bestellungen
2.1 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Schriftform genügt auch Telefax, Nachricht per elektronischem Datenaustausch (siehe dazu Ziffer 2.2) oder einfache E-Mail, jeweils auch ohne Unterzeichnung (Textform). Der AN prüft unsere Bestellung und etwaige zugehörige Unterlagen, Anforderungen oder Vorgaben eigenverantwortlich und weist uns unverzüglich auf etwaige Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten, oder Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und seine etwaigen sonstigen Bedenken hin; andernfalls ist der Vertrag nicht abgeschlossen. Ungeachtet des Vorstehenden ist der AN auch verpflichtet, bei jeder Bestellung zu prüfen, ob die von uns angegebenen Preise den tatsächlich vereinbarten Preisen entsprechen. Sofern dies nicht der Fall ist, hat der AN uns unverzüglich über die von uns nicht korrekt angegebenen Preise zu informieren. Für die jeweilige Bestellung gelten davon unabhängig aber in jedem Fall die tatsächlich vereinbarten Preise auch ohne nochmalige Anpassung der Bestellung.
2.2 Ungeachtet der Regelung in Abs. (1) ist der AN aufgefordert, an dem Sebapharma-eigenen Webtool teilzunehmen und ausschließlich über dieses Bestelldokumente mit uns auszutauschen, insbesondere Bestellungen entgegenzunehmen sowie zu bestätigen.
2.3 Der AN kann unsere Bestellungen nur innerhalb der darin gegebenenfalls genannten Bindungsfrist, andernfalls innerhalb von drei (3) Werktagen ab dem Zugang der Bestellung in Textform bestätigen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage an unserem Sitz in Boppard. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Bestätigung bei uns während der üblichen Geschäftszeiten.
2.4 Kann der AN eine Bestellung aus zwingenden Gründen nicht bestätigen, teilt er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen, unter schlüssiger Darlegung der Gründe und mit der Angabe mit, bis zu welchem Grad und binnen welcher Zeit die Bestellung ausgeführt werden kann. In diesem Fall haben wir ein Wahlrecht über die Aufrechterhaltung oder Stornierung der Bestellung. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
2.5 Geht uns innerhalb der in Ziffer 2.3 genannten Frist keine Bestätigung der Bestellung oder eine Mitteilung gemäß Ziffer 2.2 zu, gilt die Bestellung hinsichtlich der Menge und des Liefertermins als bestätigt.
2.6 Bereits erfolgte Bestellungen können durch uns bis zum Zugang der jeweiligen Bestellbestätigung oder Mitteilung gemäß Ziffer 2.2 kostenfrei geändert oder storniert werden.
2.7 In Bezug auf eine bereits durch den AN bestätigte Bestellung, wird uns ein entsprechendes Rücktrittsrecht in Bezug auf die jeweilige Bestellung eingeräumt. Im Fall eines Rücktritts wird sich der AN nach Kräften bemühen, die Kosten einer solchen Stornierung möglichst gering zu halten, er wird unverzüglich jegliche Arbeiten an den betreffenden Vertragsprodukten einstellen und nach besten Kräften versuchen, die Materialien anderweitig zu verwenden, weiterzuverkaufen oder zurückzugeben. Etwaig hieraus erzielte Erlöse werden auf den von uns zu zahlenden Betrag angerechnet. Unsere Haftung beschränkt sich maximal auf den Kaufpreis der stornierten Bestellung.
2.8 Nach einer durch den AN bestätigten Bestellung sind wir berechtigt, den vereinbarten Liefertermin einmalig zu verschieben. Der Verschiebungsantrag muss dem AN spätestens vier (4) Wochen vor dem geplanten Liefertermin mitgeteilt werden. Beträgt der Verschiebungszeitraum nicht mehr als drei (3) Monate, so erfolgt die Verschiebung kostenfrei. Beträgt der Verschiebungszeitraum mehr als drei (3) Monate, so haben wir dem AN im Rahmen einer Einmalzahlung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt einmalig 0,2 % des Auftragswerts pro angefangenen Monat, um den der Verschiebezeitraum den Zeitraum von drei (3) Monaten übersteigt. Der AN hat den neuen Liefertermin innerhalb von zehn (10) Werktagen schriftlich zu bestätigen.
§3 Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Der in der Bestellung angegebene Leistungszeitpunkt bzw. sonstige sich aus diesen AEB oder einer individuellen Vereinbarung zwischen uns und dem AN ergebende Leistungszeitpunkte des AN (einheitlich: "Lieferzeit") sind verbindlich und vom AN einzuhalten. Ist keine Lieferzeit in der Bestellung angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsabschluss (oben Ziffer 2.3).
3.2 Erbringt der AN seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist der Tag, an dem die Leistung des AN spätestens zu erfolgen hat, im Vertrag bestimmt oder anhand des Vertrages bestimmbar, kommt der AN jeweils mit Ablauf dieses Tages automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf; das gesetzliche Fristsetzungserfordernis vor dem Rücktritt durch uns oder vor dem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung von uns bleibt jedoch unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Mahnung und des Fristsetzungserfordernisses (§§ 286 Abs 2, 281 Abs. 2 und Abs. 3, 323 Abs. 2 bis 4 BGB). Im Verzugsfall des AN besteht darüber hinaus ein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz gemäß Abs. (4).
3.3 Erkennt der AN, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die Mitteilung berührt nicht die uns im Verzugsfall zustehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche.
3.4 Ist der AN in Verzug, können wir– neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen insbesondere wegen Verzugs, und neben der Erfüllung – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,2% des Nettopreises des verzögerten Auftragsvolumens pro Kalendertag des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch keinen höheren pauschalierten Verzugsschadensersatz als 5% des Nettopreises des verzögerten Auftragsvolumens. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein Mindestschaden muss von uns nicht nachgewiesen werden.
§4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Alle Lieferungen erfolgen DDP Incoterms (2020) an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der geschuldete Lieferumfang des AN sämtliche produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, Analysezertifikate (Certificate of Analysis), Sicherheitsdatenblätter, Ansatzprotokolle sowie sonstige für die vom AN zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistungen und deren Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen in deutscher oder englischer Sprache.
4.3 Der AN ist, soweit dies aufgrund der Art seiner Lieferung und Leistung geboten ist, gehalten, an dem Sebapharma-eigenen Tool zur Verwaltung von Art Works teilzunehmen.
4.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, das Vertragsprodukt inkl. der in Ziffer 4.2 genannten Dokumente innerhalb der Lieferzeit nach Ziffer 3.1 und gemäß den Versand- und Lieferbedingungen nach Ziffer 4.1 an die im Bestellformular angegebene Lieferadresse zu versenden sowie sicherzustellen, dass alle beigefügten Dokumente und alle Pakete und Versandpapiere unsere Bestellnummer tragen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen und, wenn mehr als ein Paket versandt wird, das Paket auf dem Lieferschein zu identifizieren. Die Vertragsprodukte sind von dem AN in Übereinstimmung mit den im Einzelfall vereinbarten Versand- und Verpackungsvorgaben von Sebapharma zu verpacken.
4.5 Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig oder enthält unrichtige Angaben, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten; unsere Zahlungsfrist verlängert sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum.
4.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware geht erst mit Übergabe an uns an der Lieferadresse im Sinne von Ziffer 4.1 auf uns über. Falls und soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die gesetzlichen Regelungen über den Gefahrübergang wegen eines Annahmeverzugs (unten Ziffer 4.7) bleiben jeweils unberührt.
4.7 Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Jedoch muss uns der AN seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten (entgegen § 296 BGB), wenn für eine von uns vorzunehmende Handlung (z.B. Beistellung von Material) eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder von einem dieser Handlung vorauszugehenden Ereignis an nach dem Kalender berechenbar ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft die Bestellung eine vom Verkäufer herzustellende unvertriebbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben
§5 Höhere Gewalt
5.1 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen aller Art, Unruhen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördliche Genehmigungen und sonstige für uns unvorhersehbare, unabwendbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden. AN und Sebapharma sind verpflichtet, der jeweils anderen Partei im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen bereitzustellen und ihre vertraglichen Pflichten den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
5.2 Darüber hinaus sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise von der/den von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Bestellung/en zurückzutreten, soweit dieses Ereignis nicht von nur unerheblicher Dauer ist oder eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat.
5.3 Sofern wir aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt den Lieferzeitplan ändern müssen und sich daher eine oder mehrere Lieferungen verschieben, hält der AN die betroffene Ware nach unserer Weisung zurück und liefert sie nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt.
§6 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
6.1 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind verbindliche Festpreise. Sie verstehen sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Auf die Prüfungspflichten des AN entsprechend Ziffer 2.1 wird nochmals hingewiesen.
6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die Preise auch alle Versand- und Transportleistungen entsprechend DDP Incoterms (2020) sowie alle sonstigen Leistungen und Nebenleistungen (z.B. Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung, Probelauf und/oder Einweisung in die Benutzung), Zölle und sonstige Abgaben ein.
6.3 Soweit nicht anders vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit wir innerhalb von 14 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung leisten, gewährt uns der AN 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6.4 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie Einreden stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange uns aus der jeweils betroffenen Bestellung noch ein Anspruch wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung/Leistung zusteht; dies gilt jedenfalls insoweit, als der Zahlungsrückbehalt nicht nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des Mangels oder der Unvollständigkeit der Lieferung/Leistung, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
6.6 Der AN ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch (a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
§7 Beschaffenheit und Qualität der Produkte und Leistungen, Abkündigung
7.1 Der AN gewährleistet, dass seine Produkte und/oder Leistungen zu jeder Zeit den zwischen dem AN und uns vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Haben die Parteien für bestimmte Vertragsprodukte keine Spezifikationen vereinbart, so richten sich die Eigenschaften und die Qualität dieser Vertragsprodukte nach den Produktdatenblättern dieser Vertragsprodukte, die uns explizit zur Verfügung gestellt wurden und die in diesem Fall als Spezifikationen zu verstehen sind; wurden keine solchen Spezifikationen vereinbart, so bestimmen sich die Eigenschaften und die Qualität der Vertragsprodukte nach § 434 BGB.
Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett ergibt.
7.2 Der AN gewährleistet, dass seine Produkte – soweit für diese relevant – sämtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Registrierung der in dem Produkt enthaltenen und gemäß REACH-VO zu registrierenden Stoffe, die unaufgeforderte Zurverfügungstellung eines Sicherheitsdatenblatts gemäß Art. 31 REACH-VO oder der Informationen gemäß Art. 32 REACH-VO. Dies gilt auch, wenn er nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig ist. Ist der AN nicht im EWR ansässig, trägt er dafür Sorge, dass ein Alleinvertreter gemäß Art. 8 REACH-VO die Verpflichtungen gemäß der REACH-VO erfüllt. Der AN gewährleistet, dass seine Produkte keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) im Sinne von Art. 57 REACH-VO und keine gemäß Art 59 Abs. 1 REACH-VO in die sog. Kandidatenliste oder in Anhang XIV oder Anhang XVII REACH-VO aufgenommenen Stoffe enthalten. Der AN wird uns von sich aus unverzüglich schriftlich unter Angabe der Konzentration in Massenprozent im jeweiligen Teilerzeugnis informieren, wenn ein bestelltes und/oder bereits geliefertes Produkt – gleich aus welchem Grund – solche Stoffe enthält.
7.3 Der AN ist verpflichtet, die Lieferantenerklärungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 abzugeben und den präferenzrechtlichen Status der Produkte zu bestätigen. Die Angabe des Ursprungslandes auf der Rechnung ist hierfür nicht ausreichend. Der AN steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet uns gegenüber für etwaige Schäden. Die Abgabe einer Langzeitlieferantenerklärung ist zulässig; auf unser Verlangen ist eine Lieferantenerklärung jedoch in jedem Fall abzugeben.
7.4 Der AN hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, welches mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 entspricht, einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der AN hat Aufzeichnungen, insbesondere über Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
7.5 Der AN wird uns umgehend schriftlich informieren, sofern er Kenntnis von Änderungen der für die Eigenschaften und Qualität der Vertragsprodukte einschlägigen und anwendbaren Gesetze und Verordnungen erlangt.
7.6 Entschließt sich der AN zur Einstellung der Produktion der von ihm bezogenen Waren, wird er uns über diesen Umstand umgehend, mindestens jedoch zwölf (12) Monate vor der endgültigen Einstellung, informieren.
§8 Mangelhafte Lieferung
8.1 Für die Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Der AN sichert zu, dass die Ware den objektiven, subjektiven und – soweit einschlägig – Montageanforderungen gem. § 434 BGB entspricht. Insbesondere sichert er zu, dass die Ware den Spezifikationen und Vorgaben i.S.v. Ziffer 7.1 sowie sämtlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Normen sowie dem neusten Stand der Technik entspricht und neu ist, insbesondere neues Produktionsmaterial verwendet worden ist. Die Verwendung von Materialien oder Stoffen aus Recyclingprozessen (z.B. PCR oder PIR) bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen AN und uns.
8.3 Bei aufgetretenen Mängeln schuldet der AN nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung mangelfreier Ware (Nachlieferung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Erfüllungsort für die Leistungserbringung. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat der AN zu tragen.
8.4 Soweit die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt, werden wir die Ware im Rahmen der Wareneingangskontrolle nur auf äußerlich erkennbare Mängel (z.B. Transport- und Verpackungsschäden, Falsch- und Minderlieferungen) sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in handelsüblichem Rahmen, z.B. durch nach Art und Umfang angemessene Qualitätskontrollen im Stichprobenverfahren untersuchen. Hierbei erkannte Mängel zeigen wir dem AN innerhalb von acht (8) Tagen ab Wareneingang an. Die Rügeobliegenheit für später, d.h. nach der Wareneingangskontrolle, entdeckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen beträgt die Frist für eine Mängelrüge durch uns drei (3) Werktage ab Entdeckung.
§9 Produkthaftung, Produktrückrufe, Versicherungspflicht
9.1 Werden wir von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung aufgrund eines Personen- oder Sachschadens in Anspruch genommen und ist dieser Schaden auf ein fehlerhaftes Produkt des AN zurückzuführen, hat uns der AN – soweit er selbst im Außenverhältnis haftet – von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht trifft ihn auf unser erstes Anfordern.
9.2 Sind wir dazu verpflichtet, aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines Produktes des AN und der davon ausgehenden Gefahr für Personen und/oder Sachen einen Produktrückruf, -rücknahme oder sonstige Maßnahme durchzuführen, hat der AN auch sämtliche Rückruf- und Rücknahmekosten zu tragen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Über bevorstehende Rückruf-/Rücknahmemaßnahmen werden wir den AN – soweit möglich und zumutbar – möglichst frühzeitig unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3 Erhält der AN Anhaltspunkte dafür, dass der Rückruf/die Rücknahme eines seiner Produkte notwendig werden könnte, muss er uns darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe informieren.
9.4 Der AN ist dazu verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 (zehn) Mio. zu unterhalten, die Sach- und Vermögensschäden, Personenschäden sowie Vermögensfolgeschäden abdeckt. Der AN ist dazu verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung zu üblichen Konditionen mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 (zehn) Mio. pro Personen- oder Sachschaden zu unterhalten.
§10 Geheimhaltung
10.1 An allen von uns dem AN überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (im Wesentlichen unsere Bestellungsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen/-spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Sachen, Informationen und Gegenstände, Abbildungen und sonstigen Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sowie Dokumente und Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind, dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben oder zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten.
10.2 Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
10.3 Die vorgenannten Pflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrages und erlöschen erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist
§11 Schutzrechte Dritter, Eigentumsvorbehalt
11.1 Der AN steht gemäß folgendem Abs. (11.2) dafür ein, dass seine Ware und seine Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz sowie in den Ländern, in denen er Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt.
11.2 Der AN hat uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer in Abs. (11.1) genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme zu erstatten. Die Freistellungspflicht trifft ihn auf unser erstes Anfordern. Ansprüche aus diesem Abs. (11.2) bestehen jedoch nicht, soweit der AN nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
11.3 Die Übereignung der Ware an uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaupreises durch uns. Wir widersprechen hiermit allen Eigentumsvorbehaltsregelungen oder -erklärungen des AN.
§12 Beistellung durch uns
12.1 Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände (insbesondere, aber nicht nur: Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Bulks), die wir dem AN zur Herstellung beistellen ("Beistellungen") sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, pfleglich zu behandeln, auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und zum Neuwert gegen Feuer- und Wasserschäden, Zerstörung, Diebstahl und sonstigen Verlust und Schaden zu versichern. Der AN informiert uns unverzüglich, wenn Beistellungen verloren gehen oder beschädigt werden.
12.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB), Vermischung oder Vermengung (§ 948 BGB) oder Verbindung (§ 947 BGB) (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den AN wird immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen.
12.3 Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung (§ 950 BGB) erwerben wir unmittelbar das Eigentum an der hergestellten neuen Sache oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an ihr im Verhältnis des Wertes der beigestellten Gegenstände zum Wert der anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der AN uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der hergestellten neuen Sache unentgeltlich. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
12.4 Im Falle der Verbindung (§ 947 BGB), Vermischung oder Vermengung (§ 948 BGB) erwerben wir unmittelbar Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Gegenstände zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist der von uns beigestellte Gegenstand als Hauptsache anzusehen, erwerben wir unmittelbar Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der AN, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt in dem vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der AN uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. im vorbezeichneten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache unentgeltlich. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
§13 Compliance
13.1 Im Hinblick auf Menschenrechte und Umwelt hat der AN zumindest die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ("LkSG") in seiner jeweils gültigen Fassung in dem dort beschriebenen Umfang (siehe insbesondere § 2 LkSG) und in der dort beschriebenen Weise (siehe insbesondere § 3 Abs. 2 LkSG) zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der AN selbst nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fällt. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die Sorgfaltsplichten hinsichtlich der Grundsatzerklärung, des Beschwerdeverfahrens und des Berichts.
13.2 Der AN ist verpflichtet, uns über menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und über Verletzungen entsprechender Pflichten in seinem eigenen Geschäftsbereich und in seinen Lieferketten unverzüglich nach Entdeckung zu informieren und darüber hinaus mitzuteilen, welche Maßnahme(n) er beabsichtigt, um den Missstand zu beheben. Soweit notwendig und möglich, werden wir ihn dabei unterstützen.
13.3 Der AN hat sich darum zu bemühen, seine Zulieferer im Sinne des LkSG entsprechend Abs. (1) und Abs. (2) zu verpflichten.
13.4 Der AN räumt uns das Recht ein, ihm bzw. seinen Organen und Mitarbeitern gegenüber Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Abs. (13.1) und Abs. (13.2) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
13.5 Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten durch eigene Mitarbeiter oder Dritte mittels Audits vor Ort und/oder anderer geeigneter Maßnahmen einmal pro Jahr und bei hinreichendem Anlass zu überprüfen, ob der AN die Pflichten nach Abs. (1) bis Abs. (3) erfüllt. Der AN hat angemessenen Zugang zu den relevanten Bereichen und Dokumenten zu gewähren. Soweit nicht anders vereinbart, darf die Überprüfung nur während der Geschäftszeiten des AN stattfinden und die Geschäftsabläufe des AN nicht beeinträchtigen. Ein "hinreichender Anlass" im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn wir mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage bei dem AN und/oder bei dessen Zulieferern rechnen müssen.
13.6 Soweit nicht gesetzliche Pflichten zur Offenlegung bestehen, haben wir die im Rahmen des Audits oder der anderen geeigneten Maßnahmen erhaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AN zu wahren und die im konkreten Fall anwendbaren Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten sowie Dritte, die wir beauftragen, entsprechend zu verpflichten.
13.7 Verstößt der AN gegen eine der Verpflichtungen nach Abs. (1) bis Abs. (6), so können wir dem AN eine angemessene Frist zur Beendigung des Verstoßes oder zur sonstigen Abhilfe setzen. Wenn der AN nicht innerhalb der Frist den Verstoß beendet oder sonstige Abhilfe leistet und uns gegenüber entsprechende Nachweise dafür erbringt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen bzw. zurücktreten.
13.8 Ungeachtet der Regelung in Abs. (7) können wir unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 LkSG mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen und die gesamte Geschäftsbeziehung zum AN abbrechen.
13.9 Dem AN stehen keine Vergütungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer Kündigung nach Abs. (7) oder Abs. (8) zu.
13.10 Verstößt der AN gegen eine der Verpflichtungen nach Abs. (1) bis Abs. (6), so hat der AN uns die daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der AN hat den Verstoß und die daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen nicht verschuldet.
§14 Verjährung
14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängel, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§15 Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem Leistung zu erbringen ist.
15.2 Für diese AEB und die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland („BRD“) unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts; insbesondere des „UN-Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, CISG).
15.3. Ist der AN Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Koblenz ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB oder dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt. Wenn der AN Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- und Leistungsverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben. Vorrangigen gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15.4 Sollten einzelne vertragliche Regelungen einschließlich dieser AEB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Soweit Regelungen nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB), soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem Sinn und Zweck der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.
Stand: Mai 2026